Der Mensch wird immer mobiler und die Geschäftswelt internationaler. Der Einkauf an einer Messe in Deutschland, der Besuch der Tochterunternehmung in Asien oder ein Nebenerwerb im Wohnsitzstaat; grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten erfordern die Koordination von verschiedenen Versicherungssystemen. Dazu hat die Schweiz mit den EU- und EFTA-Staaten internationale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Merke
Das Thema "Internationales" ist sehr umfangreich und die Website liefert hier nur eine grobe Übersicht. Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten müssen von Fall zu Fall neu beurteilt werden. Zögern Sie also nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
Mit der sogenannten A1-Bescheinigung kann ein Arbeitgeber oder ein Selbständigerwerbender nachweisen, ob und in welchem Land er seine Arbeitnehmenden oder sich versichert. Die A1-Bescheinigung wird vom zuständigen Sozialversicherungsamt ausgestellt, sprich in der Schweiz von den Ausgleichskassen.
Die elektronische Plattform ALPS, bereitgestellt vom Bundesamt für Sozialversicherungen, erleichtert die Bearbeitung von Anträgen und beschleunigt die Ausstellung von A1-Formularen. Unter gewissen Voraussetzungen ermöglichen wir unseren Mitgliedern, Anträge selbst direkt via ALPS zu stellen.
Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die temporär in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, bleiben während dieser Zeit grundsätzlich der Sozialversicherungsgesetzgebung des Wohnsitzstaates unterstellt. Voraussetzungen und Bedingungen finden Sie in Merkblatt 10.01
Wohnt jemand im Ausland und arbeitet jedoch vorwiegend in der Schweiz, müssen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig in der Schweiz abgerechnet und bezahlt werden. Der Arbeitgeber in der Schweiz füllt zusammen mit seinem Arbeitnehmer das Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts und das Hilfsblatt zum Antrag für Mehrfachtätigkeit aus und schickt diese an uns. Wir stellen danach eine A1-Bescheinigung aus, welche die Rechtsvorschriften festlegt.
Wohnt jemand im Ausland und arbeitet dort mindestens zu 25%, müssen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig im Wohnsitzstaat abgerechnet und bezahlt werden. Falls der Arbeitnehmer also z.B. zu 60% in der Schweiz arbeitet und zu 40% im Wohnsitzstaat, dann ist der Arbeitgeber im Ausland zuständig, diese Mehrfachtätigkeit dem zuständigen Amt zu melden. Dieses Amt bescheinigt die Mehrfachtätigkeit mit einer A1-Bescheinigung.
Wichtig: Es ist Sache des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber in der Schweiz darüber zu informieren, dass seine Sozialversicherungsbeiträge in seinem Wohnsitzstaat abgerechnet werden.
Selbständigerwerbende, die in verschiedenen Ländern der EU oder der EFTA bzw. in der Schweiz tätig sind, sind im Wohnsitzstaat sozialversichert. Voraussetzung ist, dass sie auch mindestens einen Tag pro Monat in ihrem Wohnsitzstaat arbeiten.
Falls Selbständigerwerbende weniger als einen Tag pro Monat im Wohnsitzstaat arbeiten, dann sind sie in dem Land zu versichern, in welchem sie überwiegend tätig sind und müssen sich dort als Selbständigerwerbender registrieren.
Die Informationsstelle AHV/IV hat ein Online-Tool zur Versicherungsunterstellung erstellt. Versicherte, die grenzüberschreitend erwerbstätig sind, können damit unverbindlich herausfinden, in welchem Staat sie sozialversicherungspflichtig sind.
Online Tool Versicherungsunterstellung
Während der Pandemie wurde eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben konnte (zB Grenzgänger im Home Office). Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln ist bis zum 30. Juni 2023 vereinbart.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 9. September 2021 ein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das die langfristige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der beiden Staaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sicherstellen soll.