Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) haben grundsätzlich alle erwerbstätigen Frauen. Die MSE kompensiert den Verdienstausfall im Mutterschaftsurlaub. Ob eine Frau danach wieder berufstätig ist, hat keinen Einfluss auf die Entschädigung.
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag (ab 1.1.2023). Die Ausgleichskasse zahlt die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld aus. Der Taggeldanspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes und läuft dann automatisch 98 Tage resp. 14 Wochen lang weiter.
Wenn Arbeitgeber den Müttern für die Dauer des Anspruchs den Lohn weiter zahlen, überweist die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.02 der Informationsstelle des Bundes.
Die Arbeitnehmerin füllt das Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung aus, legt eine Kopie des Geburtsscheins bei und leitet es ihrem Arbeitgeber weiter. Dieser ergänzt das Formular und schickt es an die Ausgleichskasse.
Selbstständigerwerbende senden das Formular, eine Kopie des Geburtsscheines und eine Kopie der Bilanz und Erfolgsrechnung des Vorjahres (Buchhaltungsabschluss), direkt an die Ausgleichkasse.
Spezialfälle
Die anstelle des Lohnes ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf von Gesetzes wegen Beiträge entrichtet werden:
Wenn der Arbeitgeber Lohn oder Mutterschaftsentschädigung an die Mutter weiterbezahlt, ist dies auf dem Lohnblatt einzutragen. Wenn die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter auszahlt, ist die Entschädigung auf dem Lohnblatt nicht einzutragen